Mit der Planung des wohlverdienten Ruhestandes kann man nicht früh genug beginnen. Das gilt besonders für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1963.
In diesen Jahrgängen nämlich weichen die Grenzen für die Inanspruchnahme der Regelaltersrente zwischen der SÄV und der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) voneinander ab. So entsteht ein Anspruch auf obligatorisches Altersruhegeld beim Versorgungswerk maximal bis zu sechs Monate nach dem Rentenbeginn bei der DRV. Hintergrund ist die Anhebung der…