Notarztnebentätigkeiten
Besonderheiten bei Notarztnebentätigkeiten
Für Einnahmen von Ärzten aus Tätigkeiten im Rettungsdienst entfällt unter bestimmten Bedingungen die Sozialversicherungspflicht. Die Beitragspflicht in der Sächsischen Ärzteversorgung bleibt davon unberührt.
Voraussetzung
Von der Sozialversicherungspflicht befreit sind Ärztinnen und Ärzte, die ihre notärztliche Tätigkeit im Rettungsdienst neben einer bestehenden Beschäftigung (mit einem Wochenumfang von mindestens 15 Stunden) außerhalb des Rettungsdienstes ausüben oder niedergelassen sind. Die Regelung gilt für notärztliche Tätigkeiten im Rettungsdienst, die nach dem 16. Februar 2017 vereinbart worden sind. Hauptberufliche Notarzttätigkeiten sind ausgenommen.