Geringfügig entlohnte Beschäftigte
Die monatliche Obergrenze für Minijobs beträgt ab dem 1. Januar 2024 538,00 EUR. Das Entgelt im Übergangsbereich (sog. Midijob) beträgt 538,01 bis 2.000,00 EUR. Für geringfügig Beschäftigte besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) mit der Option zur Befreiung.
Da für die Beitragsfestsetzung satzungsgemäß der konkrete Umfang der tier-/ärztlichen Tätigkeit nicht ausschlaggebend ist, erhebt die SÄV für eine geringfügige berufsspezifische Beschäftigung den Mindestbeitrag.
Für die Mitglieder des Versorgungswerkes ergeben sich unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten. Ausgangspunkt ist die Frage, ob sie zusätzlich zu ihren Anwartschaften beim Versorgungswerk Anwartschaften bei der GRV erwerben wollen, um dort z. B. Wartezeiten aufzufüllen.
1. Keine Antragstellung. Die generelle Versicherungspflicht in der GRV bewirkt, dass der Arbeitgeber automatisch einen Beitrag in Höhe von 15% des Einkommens an die GRV zahlt. Der Arbeitnehmer trägt einen Eigenanteil in Höhe von derzeit 3,6% (GRV-Beitragssatz 2024: 18,6%) und erwirbt damit Anwartschaften in der GRV. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer als Mitglied den Mindestbeitrag an das Versorgungswerk abführen.
2. Antrag auf Befreiung wegen Geringfügigkeit beim Arbeitgeber. Befreit sich der Arbeitnehmer per Antrag beim Arbeitgeber wegen Geringfügigkeit von der Versicherungspflicht, fließt der Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 15% ebenfalls an die GRV. Der Eigenanteil des Arbeitnehmers an die GRV fällt in diesem Fall zwar weg, das Arbeitsentgelt des Minijobbers wird dafür aber bei der Bildung von GRV-Anwartschaften nur anteilig berücksichtigt. An sein Versorgungswerk führt das Mitglied den regulären Mindestbeitrag ab.
3. Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerks. Befreit sich das Mitglied nach § 6 Abs. 1. S. 1 SGB VI zugunsten des Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der GRV, zahlt der Arbeitgeber den vollen Beitrag direkt an die SAEV. Der Arbeitnehmer muss dann ggf. die Differenz zum Mindestbeitrag übernehmen.