Leistungen

OBLIGATORISCHES ALTERSRUHEGELD

Obligatorisches Altersruhegeld (§ 28 SSÄV) wird mit Vollendung der Regelaltersgrenze gezahlt.

VORGEZOGENES ALTERSRUHEGELD

Mitglieder können ab dem vollendeten 62. Lebensjahr ein vorgezogenes Altersruhegeld beantragen (§ 29 SSÄV). Dabei ist der Zeitpunkt ab Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze individuell wählbar.

AUFGESCHOBENES ALTERSRUHEGELD

Die Ruhegeldinanspruchnahme kann auf Antrag bis maximal zur Vollendung des 70. Lebensjahres (§ 28 SSÄV) hinausgeschoben werden.

Nach Eingang aller Antragsunterlagen für die Beantragung des Altersruhegeldes und endgültiger Abrechnung Ihres Beitragskontos kann die Berechnung und Zahlung der Versorgungsleistung erfolgen. Das setzt voraus, dass das Konto wertmäßig ausgeglichen ist.

Für angestellt tätige Mitglieder bedeutet das:

  • Die elektronischen Arbeitgebermeldungen müssen korrekt und vollständig vorliegen.
  • Die entsprechenden Zahlungen müssen vollständig auf dem Mitgliedskonto bei der Sächsischen Ärzteversorgung eingegangen sein.

REGELALTERSGRENZE FÜR AB DEM 1. JANUAR 1950 GEBORENE MITGLIEDER

Für Mitglieder, die ab dem 1. Januar 1950 geboren wurden, wird die Regelaltersgrenze für den Bezug von Altersruhegeld bis zum vollendeten 67. Lebensjahr um zwei Kalendermonate pro Geburtsjahr angehoben. 

Jahrgang

Anhebung

in Kalendermonaten

RegelaltersgrenzeJahrgang

Anhebung

in Kalendermonaten

Regelaltersgrenze
1950265 Jahre und 2 Monate19561466 Jahre und 2 Monate
1951465 Jahre und 4 Monate19571666 Jahre und 4 Monate
1952665 Jahre und 6 Monate19581866 Jahre und 6 Monate
1953865 Jahre und 8 Monate19592066 Jahre und 8 Monate
19541065 Jahre und 10 Monate19602266 Jahre und 10 Monate
19551266 Jahre19612467 Jahre

Dies gilt nicht für Mitglieder, die im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage mit ihrem Arbeitgeber bis zum 31.12.2008 einen wirksamen Altersteilzeitvertrag nach dem Altersteilzeitgesetz abgeschlossen haben.

Im Jahr 2008 beschloss die Erweiterte Kammerversammlung der Sächsischen Ärzteversorgung, die Regelaltersgrenze schrittweise auf 67 Jahre anzuheben. Für Mitglieder der Geburtsjahrgänge 1957 bis 1963, die neben Anwartschaften im Versorgungswerk auch Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung haben, hat dies unterschiedliche Zeitpunkte für den Renteneintritt zur Folge. Wir zeigen im nachfolgenden Video auf, was Sie in der Übergangsphase vom Rentenbezug bei der Deutschen Rentenversicherung bis zum Rentenbezug bei der Sächsischen Ärzteversorgung beachten sollten.

Ein Mitglied, das aufgrund eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte vorübergehend oder dauernd nicht mehr in der Lage ist, den ärztlichen/tierärztlichen Beruf auszuüben, kann einen Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit stellen (§ 30 SSÄV).

WANN LIEGT EINE BERUFSUNFÄHIGKEIT VOR?

Voraussetzung für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit ist die Unfähigkeit, innerhalb des gesamten ärztlichen/tierärztlichen Berufsfeldes eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Es kommt also nicht auf die vom Mitglied zuletzt ausgeübte spezifische (Facharzt-/Fachtierarzt-) Tätigkeit an. Gleichzeitig setzt ein Versorgungsfall im Sinne der Satzung eine vollständige Berufsunfähigkeit voraus. Eine Graduierung bzw. Teilerwerbsunfähigkeit ist nicht vorgesehen.

WANN BEGINNT UND WANN ENDET DIE RUHEGELDZAHLUNG?

Die Versorgung wird frühestens an dem Tag fällig, an dem der Antrag auf ein BU-Ruhegeld beim Versorgungswerk eingeht (Posteingangsstempel). Ein Ruhegeld bei dauernder BU wird bei Erreichen der Regelaltersgrenze in ein obligatorisches Altersruhegeld umgewandelt. Eine vorübergehende Berufsunfähigkeit wird für einen befristeten Zeitraum anerkannt. Vor Ablauf der Befristung kann ein Antrag auf Weiterführung gestellt werden.

Ein freiwilliger Zuschuss zu den Kosten der Rehabilitation kann auf Antrag für medizinisch indizierte Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn sie geeignet sind, die Berufsfähigkeit zu erhalten, wesentlich zu verbessern oder wiederherzustellen (§ 36 SSÄV).

Der Antrag auf Zuschuss zur Rehabilitation muss vor Antritt der Maßnahme gestellt werden. Der Anspruch ist bei allen anderen in Frage kommenden Leistungsträgern wie z.B. Krankenkasse, gesetzliche Rentenversicherung etc. vom Mitglied abzuklären.

An hinterbliebene Ehegatten eines verstorbenen Mitglieds wird auf Antrag Witwen-/Witwergeld gezahlt, wenn die Ehe bis zum Tod des Mitglieds bestanden hat (§ 33 SSÄV).

Kein Anspruch auf Witwen-/Witwergeld besteht, wenn die Ehe erst nach Eintritt der dauernden Berufsunfähigkeit beim Mitglied oder nach Einweisung in das vorgezogene Altersruhegeld oder nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze des Mitglieds geschlossen wurde.

Die Witwen-/Witwerrente wird von uns unabhängig von eigenen Einkünften oder Renten anderer Versicherungsträger der Hinterbliebenen gezahlt.

Waisengeld wird auf Antrag für die Kinder eines Mitglieds nach dessen Tod bis zur Volljährigkeit oder bei Studium, Berufsausbildung, gemeinnützigem freiwilligem Dienst oder Erwerbsunfähigkeit maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt (§ 34 SSÄV).

NACHWEIS DER BERUFSAUSBILDUNG/ERWERBSUNFÄHIGKEIT
Die Ausbildung ist durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen lückenlos nachzuweisen. Bei einer Berufsausbildung sind das die beglaubigte Kopie des Ausbildungsvertrages und die Schulbescheinigung für das laufende Ausbildungsjahr, beim Studium sind das die Semesterbescheinigungen und bei Besuch des Gymnasiums ist das die Schulbescheinigung für das laufende Schuljahr. Bei einer dauernden Erwerbsunfähigkeit reichen Sie bitte entsprechende ärztliche Atteste ein.

Liegt bis zum 10. des laufenden Monats kein gültiger Ausbildungsnachweis für den Folgemonat vor, muss die Zahlung zum Monatsende eingestellt werden.

Ruhegeldempfänger der SÄV erhalten auf Antrag für jedes Kind bis zur Volljährigkeit ein Kindergeld in Höhe von 10% des eingewiesenen Ruhegeldes (§ 32 SSÄV).

Kindergeld wird für jedes Kind bis zu dessen Volljährigkeit gezahlt und kann auf Antrag über die Volljährigkeit hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden, solange das Kind studiert, in Berufsausbildung steht, einen gemeinnützigen freiwilligen Dienst leistet oder dauernd erwerbsunfähig ist.

Das Kindergeld als Zuschuss zum Ruhegeld ist nicht gleichzusetzen mit dem staatlichen Kindergeld. Anspruchsberechtigter für das Kindergeld bei der Sächsischen Ärzteversorgung ist immer der Ruhegeldempfänger selbst. Als ein unselbständiger Teil des Ruhegeldes unterliegt es ebenfalls der Besteuerung entsprechend dem Einkommensteuergesetz.

NACHWEIS DER BERUFSAUSBILDUNG/ERWERBSUNFÄHIGKEIT
Die Ausbildung ist durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen lückenlos nachzuweisen. Bei einer Berufsausbildung sind das die beglaubigte Kopie des Ausbildungsvertrages und die Schulbescheinigung für das laufende Ausbildungsjahr, beim Studium sind das die Semesterbescheinigungen und bei Besuch des Gymnasiums ist das die Schulbescheinigung für das laufende Schuljahr. Bei einer dauernden Erwerbsunfähigkeit reichen Sie bitte entsprechende ärztliche Atteste ein.

Liegt bis zum 10. des laufenden Monats kein gültiger Ausbildungsnachweis für den Folgemonat vor, muss die Zahlung zum Monatsende eingestellt werden.

Rentenzahltermine 2025

MonatTermin
Januar02.01.2025
Februar03.02.2025
März03.03.2025
April01.04.2025
Mai02.05.2025
Juni02.06.2025
Juli01.07.2025
August01.08.2025
September01.09.2025
Oktober01.10.2025
November03.11.2025
Dezember01.12.2025

Versand Rentenbezugsmitteilungen

Der Nachweis über die innerhalb eines Kalenderjahres gezahlten Versorgungsleistungen wird allen Leistungsempfängern spätestens bis Ende März des Folgejahres zugesandt.


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