Mit der Planung des wohlverdienten Ruhestandes kann man nicht früh genug beginnen. Das gilt besonders für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1963.
In diesen Jahrgängen nämlich weichen die Grenzen für die Inanspruchnahme der Regelaltersrente zwischen der SÄV und der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) voneinander ab. So entsteht ein Anspruch auf obligatorisches Altersruhegeld beim Versorgungswerk maximal bis zu sechs Monate nach dem Rentenbeginn bei der DRV. Hintergrund ist die Anhebung der Altersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr, die SÄV und DRV nicht im Gleichschritt vollziehen.
Alle betroffenen Mitglieder werden von uns angeschrieben. Über die verschiedenen Möglichkeiten zur Gestaltung des Ruhestandes und deren jeweilige Auswirkungen informieren unsere Mitarbeiter gern telefonisch. Rufen Sie uns einfach an: 0351 / 88 88 6 -300.