Wechsel des Versorgungswerkes
Wechsel innerhalb des EWR bzw. der BRD
Alle deutschen Versorgungswerke nehmen sowohl am europäischen (VOen (EWG) 1408/71, 574/72) als auch am innerdeutschen Koordinierungsverfahren teil. Demnach besteht eine Pflichtmitgliedschaft grundsätzlich in dem europäischen Land des EWR bzw. in dem Bundesland, wo der Beruf ausgeübt wird (Lokalitätsprinzip).
Eine Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen oder sich gezahlte Beiträge zurückgewähren zu lassen, ist nur eingeschränkt möglich. Andererseits werden die Vorversicherungszeiten in den beteiligten sozialen Sicherungssystemen/Versorgungswerken anerkannt. Das ist v. a. für das Erreichen von Wartezeiten, die in vielen Ländern Leistungsvoraussetzung sind, von Bedeutung. Im Versorgungsfall werden Teilrenten nach den jeweiligen lokalen Bestimmungen und den eingezahlten Beiträgen bzw. Aufenthaltszeiten gezahlt (Proratisierung).
Überleitung von Beiträgen
Die Sächsische Ärzteversorgung hat mit anderen deutschen berufsständischen Versorgungswerken Überleitungsabkommen geschlossen. Überleitungsabkommen (Muster) Über die Voraussetzungen und die Folgen einer Überleitung wird auf Anfrage im Einzelfall informiert. In der Regel besteht die Möglichkeit einer Beitragsüberleitung an das neu zuständige Versorgungswerk, wenn die Berufstätigkeit vor Vollendung des 50. Lebensjahres in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Versorgungswerkes verlegt wird und im bisherigen Versorgungswerk noch nicht für mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet wurden. Die Frist zur Beantragung beträgt grundsätzlich 6 Monate ab Beginn der Mitgliedschaft beim neu zuständigen Versorgungswerk.
Bei einem Wechsel des Versorgungswerkes innerhalb Deutschlands besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Beitragsüberleitung.