Beiträge
Angestellt tätige Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen den gleichen Beitrag, den sie als Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hätten, geringstenfalls den Mindestbeitrag.
Für das Jahr 2023 beträgt der Beitragssatz 18,6%, die Bemessungsgrenze 7.100,00 EUR/Monat (neue BL). Wer also ein monatliches rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt von 7.100,00 EUR oder mehr erreicht, zahlt monatlich den Höchstbeitrag in Höhe von 1.320,60 EUR (neue BL).
Angestellt tätige Mitglieder, die weiterhin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, zahlen den Mindestbeitrag. Der Mindestbeitrag beträgt 1/10 des jeweiligen Angestelltenhöchstbeitrages, das sind für das Jahr 2023 monatlich 132,06 EUR.
BEFREIUNG VON DER GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNG
Mitglieder der Sächsischen Ärzteversorgung (SÄV), die aufgrund einer abhängigen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) unterliegen, können sich ab Beginn ihrer Mitgliedschaft in der SÄV zugunsten des Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
ANTRAGSTELLUNG
Damit die Befreiung ab Beginn der Tätigkeit wirken kann, muss der Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufnahme der versicherungspflichtigen ärztlichen bzw. tierärztlichen Tätigkeit gestellt werden. Wird der Antrag nicht fristgemäß bei uns eingereicht, greift die Befreiung erst ab dem Tag des elektronischen Eingangs bei der Sächsischen Ärzteversorgung, also nicht rückwirkend zum Tätigkeitsbeginn. In diesem Fall kommt es zu einer doppelten Mitgliedschaft in SÄV und GRV - und in der Folge auch zu einer doppelten Beitragspflicht.
Bei jedem weiteren Wechsel der Beschäftigung muss die Befreiung erneut fristwahrend beantragt werden. Bitte verwenden Sie diesen Link zur elektronischen Antragsstellung.
BEFREIUNGSBESCHEID
Sobald der Befreiungsbescheid bei Ihnen eingeht, legen Sie diesen im Original dem Arbeitgeber vor. Befreite Mitglieder zahlen an uns den gleichen Betrag, der ohne Befreiung an die GRV zu zahlen gewesen wäre.
Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber,
- ob der Arbeitnehmeranteil einbehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss vom Arbeitgeber an uns überwiesen wird oder
- ob der Arbeitgeberanteil zusammen mit dem Gehalt an Sie ausgezahlt werden soll. In diesem Fall zahlen Sie den Beitrag (Arbeitgeberzuschuss + Arbeitnehmeranteil) monatlich an uns.
Selbstständige Mitglieder zahlen den Regelbeitrag, d. h. den jährlich geltenden Angestelltenhöchstbeitrag.
Wünscht das Mitglied eine einkommensbezogene Veranlagung, sind bis zum 31. Mai jedes Jahres der Ermäßigungsantrag (PDF) zu stellen und das Berufseinkommen des Vorvorjahres, z. B. durch eine Kopie des Einkommensteuerbescheides, nachzuweisen.
Der Ermäßigungsantrag wird nur beitragsrelevant, wenn das Einkommen unter der Bemessungsgrenze des festzusetzenden Jahres liegt. Der Antrag kann formlos oder mit dem Formular, das der Versendung des Jahreskontoausweises jährlich zum Ende jeden 1. Quartals beiliegt, gestellt werden.
Das erstmalig selbstständige Mitglied legt für die Dauer der ersten zwei Kalenderjahre den Pflichtbeitrag nach eigenem Ermessen fest (untere Grenze: Mindestbeitrag). Da aus einem geringeren Beitrag ein niedrigerer Versicherungsschutz resultiert, ist die Beitragshöhe sorgfältig abzuwägen.
Mitglieder ohne tier-/ ärztliche Tätigkeit zahlen den halben Mindestbeitrag. Für arbeitslose Mitglieder mit Bezug von ALG I übernimmt bei vorliegender Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) die Agentur für Arbeit auf Antrag die Beiträge zur Sächsischen Ärzteversorgung.
Während des Mutterschutzes und der Elternzeit ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk bei weiter bestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei, sofern in dieser Zeit keine ärztliche oder tierärztliche Tätigkeit ausgeübt wird. Bei Mitgliedern, welche in eigener Niederlassung tätig sind, kann eine Beitragsfreiheit während der Elternzeit nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern zur Verfügung.
Mitglieder in Elternzeit sind pflichtversichert, jedoch von der Beitragspflicht befreit. Die beitragsfreien Zeiten wirken nicht erhöhend auf die Anwartschaft.
Freiwillige Mehrzahlungen zur Erhöhung der Anwartschaft sind möglich.
Beamte, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten zahlen den Mindestbeitrag. Sie können aber auch das Ruhen der Beitragspflicht oder die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft beantragen.
Veränderungsmitteilung
Adressänderung, Arbeitgeberwechsel, Unterbrechung der Tätigkeit oder Niederlassung. Bitte halten Sie uns auf dem Laufenden und teilen uns die für Ihre Mitgliedschaft relevanten Änderungen mit. Nutzen Sie dazu ganz einfach unser Formular Veränderungsmitteilung.
Informationen zu den Beitragswerten
Angestellte Ärzte und Tierärzte
2024 | 2025 | |
---|---|---|
Beitragssatz | 18,6% | 18,6% |
Beitragsbemessungsgrenze (in EUR/Monat) | 7.450,00 | 8.050,00 |
Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung (in EUR/Monat) | 1.385,70 | 1.497,30 |
Mindestbeitrag (in EUR/Monat) | 138,57 | 149,73 |
halber Mindestbeitrag (in EUR/Monat) | 69,29 | 74,87 |
Niedergelassene Ärzte und Tierärzte
2024 | 2025 | |
---|---|---|
Beitragssatz | 18,6% | 18,6% |
für reines Berufseinkommen bis (in EUR/Jahr) | 89.400,00 | 96.600,00 |
Regelbeitrag (in EUR/Jahr) | 16.628,40 | 17.967,60 |
allgemeiner Jahreshöchstbeitrag | 41.571,00 | 44.919,00 |
Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung (in EUR/Quartal) | 4.157,10 | |
Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung (in EUR/Monat) Ab dem 01.01.2025 gilt die monatliche Fälligkeit der Beitragszahlungen auch für selbstständige Mitglieder. Eine quartalsweise Zahlung ist nicht mehr möglich. | 1.497,30 | |
Mindestbeitrag (in EUR/Quartal) | 415,71 | |
Mindestbeitrag (in EUR/Monat) Ab dem 01.01.2025 gilt die monatliche Fälligkeit der Beitragszahlungen auch für selbstständige Mitglieder. Eine quartalsweise Zahlung ist nicht mehr möglich. | 149,73 |
SEPA-Lastschriftverfahren
Die Mandatsreferenz setzt sich aus der Mitgliedsnummer und dem Großbuchstaben A (für das erste Mandat) zusammen (z.B. 02-00012345-0044 A). Die Gläubiger-Identifikationsnummer der Sächsischen Ärzteversorgung lautet DE31ZZZ00000383046.
Zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates nutzen Sie bitte unser SEPA-Lastschriftformular (PDF)
Lastschrifttermine 2024
Monat | Termin |
---|---|
Januar | 31.01.2025 |
Februar | 28.02.2025 |
März | 31.03.2025 |
April | 30.04.2025 |
Mai | 30.05.2025 |
Juni | 30.06.2025 |
Juli | 31.07.2025 |
August | 29.08.2025 |
September | 30.09.2025 |
Oktober | 30.10.2025 |
November | 28.11.2025 |
Dezember | 30.12.2025 |
Bankverbindungen
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