Mitglied werden

Sie nehmen eine Tätigkeit als Arzt oder Tierarzt in Sachsen auf? Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

Mit Ihrer Anmeldung bei der Sächsischen Landesärztekammer oder der Sächsischen Landestierärztekammer werden Sie gleichzeitig Pflichtmitglied der Sächsischen Ärzteversorgung, soweit Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und nicht berufsunfähig sind.

Wir freuen uns, wenn Sie sich mit dem unten stehenden Formular bei uns anmelden: Für eine einfache Mitgliedschaft von Anfang an.

Formular:  Erhebungsbogen für Neuanmeldungen (PDF)

Eine Befreiung ist möglich bei:

  • Beamten,
  • Zeit- und Berufssoldaten sowie bei
  • Nichtausübung des ärztlichen/tierärztlichen Berufs.

Fallen diese Befreiungstatbestände weg, entstehen - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - wieder Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht.

Mitglieder der Sächsischen Ärzteversorgung (SÄV), die aufgrund einer abhängigen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) unterliegen, können sich ab Beginn ihrer Mitgliedschaft in der SÄV zugunsten des Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Antragstellung
Damit die Befreiung ab Beginn der Tätigkeit wirken kann, muss der Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufnahme der versicherungspflichtigen ärztlichen bzw. tierärztlichen Tätigkeit gestellt werden. Wird der Antrag nicht fristgemäß bei uns eingereicht, greift die Befreiung erst ab dem Tag des elektronischen Eingangs bei der Sächsischen Ärzteversorgung, also nicht rückwirkend zum Tätigkeitsbeginn. In diesem Fall kommt es zu einer doppelten Mitgliedschaft in SÄV und GRV - und in der Folge auch zu einer doppelten Beitragspflicht.

Bei jedem weiteren Wechsel der Beschäftigung muss die Befreiung erneut fristwahrend beantragt werden. Dies ist ab sofort nur noch elektronisch möglich. Bitte verwenden Sie diesen Link zur elektronischen Antragsstellung.

Befreiungsbescheid
Sobald der Befreiungsbescheid bei Ihnen eingeht, legen Sie diesen im Original dem Arbeitgeber vor. Befreite Mitglieder zahlen an uns den gleichen Betrag, der ohne Befreiung an die GRV zu zahlen gewesen wäre.

Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber,

  • ob der Arbeitnehmeranteil einbehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss vom Arbeitgeber an uns überwiesen wird oder
  • ob der Arbeitgeberanteil zusammen mit dem Gehalt an Sie ausgezahlt werden soll. In diesem Fall zahlen Sie den Beitrag (Arbeitgeberzuschuss + Arbeitnehmeranteil) monatlich an uns.

Rückerstattung

Ihr Arbeitgeber hat bereits Pflichtbeiträge an die GRV gezahlt, die Zeiten der jetzt vorliegenden Befreiung betreffen? Dann beantragen Sie in Abstimmung mit Ihrem Arbeitgeber schnellstmöglich die Erstattung bei der Einzugsstelle (Krankenkasse) und leiten Sie uns die erstatteten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiter.

Statusfeststellungsverfahren

Sollten Unsicherheiten bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status Ihrer Tätigkeit bestehen - ob diese also als abhängig beschäftigt oder als selbstständig einzustufen ist - empfiehlt sich die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens. Anträge zur Einleitung eines solchen Verfahrens sind auf der Website der Deutschen Rentenversicherung Bund zu finden.

Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden. Für das Verfahren ist ausschließlich die GRV zuständig. Es empfiehlt sich, das gesamte Verfahren in enger Abstimmung mit dem jeweiligen Auftraggeber/Vertragspartner durchzuführen.

Bei einem Wechsel des Versorgungswerkes besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Beitragsüberleitung, sofern

  • die Berufstätigkeit vor Vollendung des 50. Lebensjahres in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Versorgungswerkes verlegt wird und
  • im bisherigen Versorgungswerk noch nicht für mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet wurden.

Die Frist zur Beantragung beträgt 6 Monate ab Beginn der Mitgliedschaft beim neu zuständigen Versorgungswerk. Die Überleitung kann sowohl beim aufnehmenden als auch beim abgebenden Versorgungswerk beantragt (Überleitungsantrag als PDF) werden. Über die individuellen Voraussetzungen und Folgen einer Überleitung informieren unsere Mitarbeiter.

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