Beiträge aus Kranken-, Verletzten- und Pflegeunterstützungsgeld
Krankenkassen leisten gemäß § 47a Abs. 1 SGB V auch für Mitglieder, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, im Fall von Arbeitsunfähigkeit Beiträge zur Altersvorsorge aus dem Krankengeld.
Allerdings gilt diese Regelung nur für gesetzlich krankenversicherte Mitglieder und bedarf eines Antrages bei der Krankenkasse. Übernommen werden Beiträge in der Höhe, die an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten gewesen wären (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).
Gesetzlich krankenversicherte Mitglieder, die keinen Antrag auf Übernahme der Beiträge aus Krankengeld bei ihrer Krankenkasse gestellt haben, zahlen für die Zeit der Krankheit nach dem Ende der Lohnfortzahlung für maximal 72 Wochen keinen Beitrag an die Sächsische Ärzteversorgung.
Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44 a Abs. 3 SGB XI für bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr besteht die Möglichkeit, auf Antrag Beiträge an die Sächsische Ärzteversorgung zu entrichten. Voraussetzung ist eine gültige Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ebenso haben Bezieher von Verletztengeld, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, Anspruch auf Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge aus diesem Verletztengeld.