Kranken- und Pflegeversicherung bei Leistungsbezug
Die Sächsische Ärzteversorgung ist gesetzlich verpflichtet, Informationen über den Versorgungsbezug bei gesetzlich krankenversicherten Versorgungsempfängern an die zuständige Krankenkasse weiterzuleiten. Die Krankenkasse prüft, ob eine Pflicht zur Abführung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den Versorgungsbezügen besteht. Daher erhalten Sie mit den Antragsunterlagen ein Formblatt zur Ermittlung der Krankenkasse.
Sind Sie privat krankenversichert, erfolgt keine Beitragsabführung im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens durch die Sächsische Ärzteversorgung. Die Beitragszahlungen müssen Sie selbst übernehmen.
Sind Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine freiwillige Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung der Rentner (KVdR) handelt. Die Zuordnung wird von der Krankenkasse anhand Ihrer versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorgenommen.
Gleiches Verfahren gilt auch für die Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung. Grundlage ist der für alle Pflegekassen gesetzlich festgelegte Beitragssatz. Generell sieht die Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung – sowohl für gesetzlich als auch für privat versicherte Versorgungsempfänger – keinen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung vor. Fragen zur Beitragspflicht und zur Höhe der abzuführenden Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge sind grundsätzlich an die zuständige Krankenkasse zu richten, da die Sächsische Ärzteversorgung nur Abführungsverpflichtete für die Beiträge ist.