Versorgungsausgleich

Mit der Ehescheidung kommt es regelmäßig von Amts wegen zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs. Hierbei teilt das Familiengericht die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte auf beide Eheleute zu gleichen Teilen auf (Halbteilung der Anrechte) und überträgt für den ausgleichsberechtigten Eheteil zulasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Eheteils ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht des ausgleichspflichtigen Eheteils besteht (interne Teilung).

Verfahren

Zur Ermittlung der auszugleichenden Anrechte, übersendet das Familiengericht einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich, in dem die Eheleute Auskunft erteilen müssen, welche Versicherungen bestehen und welche Anrechte während der Ehezeit begründet wurden. Daraufhin holt das Familiengericht bei den Versorgungsträgern von Amts wegen Auskünfte zu den Anrechten der Eheleute ein. Anschließend entscheidet das Familiengericht über den Versorgungsausgleich durch Beschluss.

Die konkrete Umsetzung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich regelt § 40 der Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung. Hiernach wird die Anwartschaft des ausgleichspflichtigen Eheteils entsprechend der gerichtlichen Entscheidung gekürzt und dem ausgleichsberechtigten Eheteil zugeteilt. Der ausgleichsberechtigte Eheteil erhält dadurch eine eigene Ruhegeldanwartschaft bei der Sächsischen Ärzteversorgung, ohne hierdurch Mitglied zu werden. Sind beide Eheleute Mitglieder der Sächsischen Ärzteversorgung, erfolgt der Versorgungsausgleich durch Verrechnung.

Anpassung des Versorgungsausgleichs

In bestimmten Ausnahmefällen kann der Versorgungsausgleich nach Rechtskraft des Beschlusses angepasst werden. So ist eine Anpassung möglich, wenn der ausgleichspflichtige Eheteil ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit bezieht oder der ausgleichsberechtigten Person Unterhalt zahlt und die ausgleichsberechtigte Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Leistungen beziehen kann. Darüber hinaus ist eine Anpassung möglich, wenn der ausgleichsberechtige Eheteil verstirbt und selbst höchstens für 36 Monate eine Versorgung aus der im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaft bezogen hat.

Abwendung der Kürzung durch Zahlung eines Kapitalbetrages

Solange der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, kann die durch den Versorgungsausgleich gekürzte Anwartschaft bei der Sächsischen Ärzteversorgung ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages abgewendet werden.

 

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