Neue Satzung ab 1. Januar 2025

Im Juni 2024 beschlossen die Mandatsträger der Erweiterten Kammerversammlung eine neue Satzung für die Sächsische Ärzteversorgung (SÄV), die zum 1. Januar 2025 in Kraft treten wird. Der November-Ausgabe des “Ärzteblatt Sachsen“ lag die Satzung in neuer Fassung bei. Im Folgenden informieren wir kompakt über die wichtigsten Änderungen, die unsere Mitglieder direkt betreffen.

Digitalisierung

Künftig werden Bekanntmachungen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der SÄV veröffentlicht. Bekanntmachungen im juristischen Sinne sind bspw. Änderungen der Satzung, aber auch die jährliche Veröffentlichung der Beitragssätze, der Beitragsbemessungsgrenzen sowie der Lastschrift- und Ruhegeldzahltermine. Die elektronische Bekanntmachung ist ein Digitalisierungsschritt, um die Prozesse im Versorgungswerk effizienter zu gestalten, um Ressourcen zu schonen und möglichst viele Verfahren – nicht nur das der Bekanntmachung – zu beschleunigen. Den Mitgliedern der SÄV entgeht dabei nichts: Mit redaktionellen Artikeln und Hinweisen im „Ärzteblatt Sachsen“ halten wir Sie auch weiterhin umfassend und aktuell informiert.

Ab dem kommenden Jahr ersetzt die Textform das Schriftformerfordernis. Der wesentliche Unterschied? Bei der Schriftform ist eine eigenhändige Unterschrift erforderlich, bei der Textform nicht. Ist Textform verlangt, muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden (z.B. Sie als Mitglied oder Ihre Angehörigen) genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Künftig ist demnach eine Antragstellung bspw. per E-Mail, Brief ohne Unterschrift oder Kopie vom Original möglich. Vorteile: ein höherer Komfort für das beantragende Mitglied und kürzere Bearbeitungszeiten.

Organe der SÄV: Aufgaben, Sitzungen und Wahlen

Die Paragrafen 2 bis 5 der Satzung regeln die Organe, deren Aufgaben, Sitzungen und Wahlen. Für die Durchführung der Sitzungen wurden organisatorische Vereinfachungen beschlossen, bspw. die Ladung in Textform. Änderungen im Wahlverfahren kommen erstmals bei den Wahlen zum Aufsichts- und Verwaltungsausschuss in der Erweiterten Kammerversammlung am 13. Juni 2025 zum Tragen. Eine Neuerung besteht in der Besetzung der Ausschüsse. Bislang sah die Satzung vor, dass Niedergelassene, Angestellte und Ruhegeldempfänger in den Ausschüssen paritätisch vertreten sein müssen. Von diesen “Spezialitäten” wird zukünftig abgesehen. In jüngerer Zeit manifestiert sich der Trend, dass die Grenzen zwischen den Tätigkeitsformen fließend werden und auch Ruhegeldempfänger vielfach noch beruflich tätig bleiben. Die geänderte Besetzung der Ausschüsse trägt somit einer neuen Lebenswirklichkeit des ärztlichen und tierärztlichen Berufsstandes Rechnung.

Mitgliedschaft und Beiträge

Kammermitglieder, die das 62. Lebensjahr vollendet haben und zu einem Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2024 Mitglied der SÄV werden, können sich zukünftig von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lassen. Warum? Zum einen bleibt diesen Ärztinnen und Ärzten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (67 Jahre) nur wenig Zeit für den Aufbau einer Anwartschaft bei der SÄV. Zum anderen sind sie in aller Regel bereits über ein Versorgungswerk abgesichert. Die Satzungsänderung kommt diesem Personenkreis entgegen und senkt den bürokratischen Aufwand für beide Seiten.

Eine fortgesetzte Mitgliedschaft wird künftig nur noch jenen Personen möglich sein, die bei Antragstellung berufsfähig sind, ihren Wohnsitz oder ihre Tätigkeit in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verlegt haben und dort in keinem sozialen Sicherungssystem eine Pflichtmitgliedschaft entsteht. Demzufolge endet die Pflichtmitgliedschaft bei Verlegung jeglicher Tätigkeit oder des Wohnsitzes in einen Staat außerhalb des EWR, ohne dass diese in der SÄV fortgesetzt werden kann. Bestandsschutz gibt es für all jene, deren fortgesetzte Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2025 begründet wurde.

Alle Pflichtbeiträge – d.h. auch jene selbstständiger Mitglieder – sind ab Januar 2025 zum Ende eines Kalendermonats fällig und nicht mehr wie bisher zum Ende eines Kalendervierteljahres. Mitglieder, die bisher quartalsweise gezahlt haben, werden im Januar schriftlich auf die monatliche Fälligkeit hingewiesen. Nähere Informationen dazu können Sie in den §§ 24 bis 26 der Satzung nachlesen.

Mutterschutz und Elternzeit

§ 17 der Satzung der SÄV regelt die Beitragsfreiheit während einer Elternzeit. Die Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes fanden bislang keine Erwähnung, wurden von der SÄV aber – ganz im Sinne der Mitglieder – ebenfalls beitragsfrei gestellt. Mit der Satzungsänderung wird für dieses pragmatische Verwaltungshandeln nunmehr die rechtliche Grundlage geschaffen.

Die derzeit geltende Satzung sieht vor, dass jedweder Leistungsanspruch mit Zahlung eines Monatsbeitrages entsteht. Mitglieder, deren Pflichtmitgliedschaft erstmals begründet wird, während sie sich im Mutterschutz befinden oder Elternzeit in Anspruch nehmen, sind aufgrund der Beitragsfreiheit bislang nicht abgesichert. Das ändert sich ab Januar 2025. Dann wird für die genannten Mitglieder und deren Hinterbliebene auch ohne diese eine Beitragszahlung eine Absicherung für den Fall des Eintritts einer Berufsunfähigkeit oder ihres Todes bestehen (§ 27). Ein Antrag auf einen Zuschuss zu den Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme kann gleichermaßen während der beitragsfreien Zeit gestellt werden.

Leistungskatalog

Noch zu oft herrscht bei unseren Mitgliedern Unsicherheit über das Leistungsspektrum der SÄV. § 28 der neuen Satzung listet den gesamten Leistungskatalog des Versorgungswerkes auf. Neben den Pflichtleistungen (Altersruhegeld, Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld) sind auch die Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen aufgeführt, die als freiwillige Leistung vom Versorgungswerk gewährt werden können. Da das von der SÄV an Anspruchsberechtigte gezahlte „Kindergeld“ oft zu Verwechslungen mit dem staatlichen Kindergeld führte, wird es in „Kinderzuschuss“ umbenannt.

Beim Kinderzuschuss der SÄV handelt es sich um eine freiwillige finanzielle Unterstützung für Empfänger eines Berufsunfähigkeitsruhegeldes, deren Kinder noch in Ausbildung befindlich sind und das 21. bzw. maximal das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bisher wurden Kinderzuschüsse auch den Empfängern von Altersruhegeld gewährt, sofern deren Kinder die genannten Bedingungen erfüllten. Dieser Anspruch wird jedoch mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren abgeschafft.

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verlangt die SÄV für die Gewährung des Kinderzuschusses, aber auch für den Bezug eines Waisengeldes keine Nachweise über die Ausbildung. Zudem werden adoptierte Kinder leiblichen gleichgestellt, was im Verwaltungshandeln schon vor der Satzungsänderung gängige Praxis war.

Im neuen § 31 soll eine geänderte sprachliche Formulierung der Definition von Berufsunfähigkeit für mehr Klarheit sorgen. Eine inhaltliche Änderung geht damit nicht einher. Eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der SÄV liegt weiterhin dann vor, wenn ein Mitglied außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, bei der ärztliche oder tierärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden. Explizit nicht gemeint ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.

Redaktionelle Änderungen

Der Neubeschluss der gesamten Satzung wurde weiterhin zum Anlass genommen, umfassende redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Dazu gehört u.a. die Vereinheitlichung von Schreibweisen (bspw. bei Zahlen und Daten oder wiederkehrenden Begriffen), die Streichung unbesetzter Paragrafen sowie die Verwendung der amtlichen Abkürzung bei der Nennung von Gesetzen.

Sollten Sie Fragen zu den Satzungsänderungen haben, wenden Sie sich bitte über die bekannten Kontaktwege an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SÄV.

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