Kindererziehungszeiten
Beitragsfreiheit im Versorgungswerk
Für Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes und der Elternzeit besteht für Sie als Mitglied der Sächsischen Ärzteversorgung Beitragsfreiheit im Versorgungswerk, soweit Sie in dieser Zeit keiner ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeit nachgehen. Jedoch steigern diese Zeiten nicht Ihr zukünftiges Altersruhegeld, denn das Versorgungswerk erhält in dieser Zeit keine Beiträge.
Berücksichtigung bei der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)
Sie können aber als Mitglied der Sächsischen Ärzteversorgung die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragen. Bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten durch die Deutsche Rentenversicherung handelt es sich um eine „versicherungsfremde“ Leistung, die vor dem Hintergrund des Familienlastenausgleichs gewährt wird und für die die Deutsche Rentenversicherung Bund steuerfinanzierte Beiträge vom Staat erhält.
Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handelt und die steuerfinanzierten Beiträge zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten auch durch Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke mitfinanziert werden, wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund auch Kindererziehungszeiten von Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke anerkennt.
Wir empfehlen unseren Mitgliedern daher grundsätzlich, die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der Deutsche Rentenversicherung (DRV) zu beantragen!
Zur Beantragung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten und bei Fragen wenden Sie sich bitte an die DRV, da Aussagen nur anhand des individuellen Verlaufs Ihres Beitragskontos getroffen werden können. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetpräsenz der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Hinweis: Dem Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten sollten beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der geborenen und erzogenen Kinder beigelegt werden.