Wegen der anhaltenden hohen Preissteigerung im Energiebereich hat die Bundesregierung beschlossen, dass Renten- und Versorgungsbeziehende entlastet werden und eine aus Steuermitteln finanzierte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten sollen. Die Energiepreispauschale bekommt, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte bezieht und einen Wohnsitz im Inland hat.
Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke sind im Rahmen des „Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ ausdrücklich nicht anspruchsberechtigt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales begründet dies wie folgt: „Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen beruhen auf Landesrecht. Ob die Rentnerinnen und Rentner dieser Versorgungswerke eine Energiepreispauschale erhalten, ist deshalb eine Frage, die auf Landesebene beantwortet werden muss.“
Eine Antwort der Länder über eine Finanzierung der Energiepreispauschale aus Landesmitteln steht jedoch noch aus.
Die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. – die Dachorganisation aller Versorgungswerke in Deutschland – bemüht sich aktiv um Einflussnahme im Sinne der Mitglieder. Ob dieses Engagement erfolgreich sein wird, bleibt allerdings offen.
Über die weiteren Entwicklungen informiert die Sächsische Ärzteversorgung, sobald neue Erkenntnisse vorliegen.