Mitglieder, die gemäß § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und Erwerbsersatzeinkommen oder sonstige Leistungen aus den Sozialversicherungen beziehen, haben für diese Zeiten den Beitrag zu zahlen, der ohne diese Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre.